Zeugnis/Beurteilung nach BP

27.06.2004 00:39
avatar  Anna ( gelöscht )
#1
An
Anna ( gelöscht )

hi,
habe die woche meine anleiterin gebeten mir ein zeugnis zu schreiben das ich bei bewerbungen dazulegen kann. sie meinte das sie ein zegnis richtig offiziell unterschreiben lassen muss vom bürgermeister.
habe dann gesagt sie könne mir ja auch eine beurteilung schreiben meinte sie das sie mir ja eine für die schule geschrieben hat, allerdings stehen da auch eine "negative" sache drin was ich denke was in ein zeugnis/beurteilung nicht so deutlich reingehört. die beurteilung war lediglich für meine schule.
wie sieht das bei euch aus?? bekommt ihr extra etwas geschrieben?
mir ist diese beurteilung recht wichtig das meine notennciht soo rosig sind, dafür aber meine praktischen leistungen...
hoffe auf eure antworten, danke!
grüsse


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03.06.2004 20:51
avatar  Michaela ( gelöscht )
#2
Mi
Michaela ( gelöscht )

Hallo!

Du hast ein Recht auf ein Arbeitszeugnis. Jede Praxis muss sie dir ausstellen. Dieses Zeugnis darf nur von einer Amtsausführenden Person geschrieben werden. Also nur von deiner Leiterin nich von der PA falls diese nicht die Leiterin ist. Das Zeugnis wird dann von der obersten Amtsperson in deinem Fall der Bürgermeister unterschrieben.


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27.06.2004 01:48
avatar  Neudinho ( gelöscht )
#3
Ne
Neudinho ( gelöscht )

Hallo Anna,

Deine Schulzeugnisse mußt Du so oder so dazugeben, egal wie die Noten ausgefallen sind. Das will "man" in der Regel sehen.
Das, was Du von Deiner Anleiterin erwartest, kommt einem Arbeitszeugnis recht nahe, worauf Du als BP meines Wissens keinen Anspruch hast. Da stehen natürlich auch negative Dinge (sofern es sie gibt) drin, auch wenn sie nicht so offensichtlich formuliert sind. Wer allerdings schon mehrere Zeugnisse gelesen hat, wird auch die negativen Eigenschaften herauslesen. Und was da reingehört, legen weder Deine Anleitung noch Du fest (es sei denn, Ihr legt ein Gentlewoman-Agreement fest...), sondern das Arbeitsrecht.
Insofern würde ich mir davon nicht zu viel davon versprechen.
Desweiteren stehe ich auf Offenheit und Ehrlichkeit. Kannst Du dazu stehen (und hast Du daraus gelernt)? Du brauchst auf diese Frage hier nicht zu antworten. Aber auch ich habe früher Dinge (Fehler) gemacht, die ich heute bestimmt nicht mehr machen würde.


Gruß


Neudinho pu316


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27.06.2004 13:48
avatar  Kolja Richter ( gelöscht )
#4
Ko
Kolja Richter ( gelöscht )

Arbeitnehmer haben ein einklagbares Recht auf ein Arbeitszeugnis. Ob du als Berufspraktikant schon unter diese Kategorie fällst, kann ich dir leider nicht sagen.

Das mit der Unterschrift vom Bürgermeister kann gut sein. Ich arbeite in einer kirchlichen Einrichtung. Mein Zeugnis wird vom Pfarrer mitunterschrieben.


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28.06.2004 10:35
avatar  René ( gelöscht )
#5
Re
René ( gelöscht )

Hallo und Moin Moin liebe Listis,

im Anerkennungsjahr hat man Anspruch auf eine BEURTEILUNG!
Dieses ist nicht mit einem Arbeitszeugnis gleichzusetzten.
Diese Beurteilung ist zwingende Voraussetzung um für das Kolloquium zugelassen zu werden und die staatliche Anerkennung beantragen zu können.

Das Anerkennungsjahr (in manchen Bundesländern auch "berufspraktisches Jahr") ist Bestandteil der gesamten Ausbildung zum/r Erzieher/in.
Der Abschluss ist dann "Staatlich anerkennte/r Erzieher/in" und beinhaltet alle praktischen Tätigkeiten während der Ausbildung - also die Praktika.

Man bewirbt sich in der Regel mit der Urkunde der staatlichen Anerkennung.

Und da das Anerkennungajahr Bestandteil der GESAMTEN Ausbildung ist darf in der BEURTEILUNG auch etwas negatives stehen.

Wichtig ist am Ende der Beurteilung der Satz "Mit Erfolg bestanden".

Es steht natürlich jedem frei seine Beurteilung mit in die Bewerbung zu packen ;o)

Beste Grüße aus Berlin/Fürstenwalde...

...René
Lehrer/Dozent der Korczak-Schule ;o)


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