Bitte geben Sie einen Grund für die Verwarnung an
Der Grund erscheint unter dem Beitrag.Bei einer weiteren Verwarnung wird das Mitglied automatisch gesperrt.
Arbeitszeugnís
Ihr gebt euch doch alle selbst die Antworten:
da es sich nicht um ein Arbeitszeugnis handelt, MUSS es auch nicht von der hächsten Stelle unterschrieben werden. Das heißt, dass die Einrichtungsleitung unterschreiben muss, denn sonst hat es keinen Bestand, auch nich tals Beurteilung. Alles, was die Einrichtung verlässt, muss von der Einrichtungsleiterin verabschiedet sein.
Für Arbeitszeugnisse §195 BGB
Hallo Herbie(w),
man darf das Zeugnis - oder besser BEURTEILUNG - nicht mit einem normalen oder qulifizierten Arbeitszeugnis verwechseln ;o)
Im Anerkennungsjahr (berufspraktisches Jahr) hat man/frau KEIN Anspruch auf ein normales oder qulifiziertes Arbeitszeugnis.
Wenn der Anstellungsträger (Praxisstelle) trotzdem ein solches ausstellt, Schön ;o)
Das Anerkennungsjahr (berufspraktisches Jahr) ist Bestandteil der GESAMTEN Ausbildung zur staatlich anerkannten und examinierten Erziehern und schließt mit der staatlichen Anerkennung ab.
Demzufolgen darf in der BEURTEILUNG des Anerkennungsjahr (berufspraktisches Jahr) auch etwas negatives stehen.
Unterschreiben muss es der Einrichtungsleiter und die Praxisanleiterin - ggf. muss der Praktikant die Kenntnis und Entgegennahme mit seiner Unterschrift quittieren.
Beste Grüße und viel Glück....
....René ;o)
>Hallo Herbie(w),
>man darf das Zeugnis - oder besser BEURTEILUNG - nicht mit einem normalen oder qulifizierten Arbeitszeugnis verwechseln ;o)
So ich es verstanden habe, ging es hier um ein Arbeitszeugnis und nicht um die Beurteilung.
>Im Anerkennungsjahr (berufspraktisches Jahr) hat man/frau KEIN Anspruch auf ein normales oder qulifiziertes Arbeitszeugnis.
>Wenn der Anstellungsträger (Praxisstelle) trotzdem ein solches ausstellt, Schön ;o)
Das ist richtig. Doch nach meiner Erfahrung ist diese schöne Sache bei guten Praktikanten üblich, und ich halte sie auch für fair. Um ein Arbeitszeugnis bitten würde ich auf jeden Fall.
>Das Anerkennungsjahr (berufspraktisches Jahr) ist Bestandteil der GESAMTEN Ausbildung zur staatlich anerkannten und examinierten Erziehern und schließt mit der staatlichen Anerkennung ab.
>Demzufolgen darf in der BEURTEILUNG des Anerkennungsjahr (berufspraktisches Jahr) auch etwas negatives stehen.
Genau so ist es. Und das finde ich auch gut so, denn schließlich fließt die Beurteilung in die Benotung ein.
>Unterschreiben muss es der Einrichtungsleiter und die Praxisanleiterin - ggf. muss der Praktikant die Kenntnis und Entgegennahme mit seiner Unterschrift quittieren.
Im meinem Fall hat die Beurteilung lediglich meine Praxisanleiterin unterschrieben. Ich vermute, dass es hier Unterschiede zwischen den Schulen und den Bundesländern gibt. Ebenso, wie es große Unterschiede in der Form der Beurteilung gibt. Das reicht bis zum Ankreuzbogen.
Hallo an alle, die mir geantwortet haben,
erst einmal vielen lieben Dank für eure Antworten!
Also ich meine ein Arbeitszeugnis, das nicht für die Schule bestimmt ist. Für die Schule brauchte ich ein Gutachten. Dieses Gutachten-Formular habe ich von der Schule erhalten (also die Unterpunkte zu denen meine Praxisanleitung etwas schreiben sollte).
Gruß
Herbie(w)
>>Hallo Herbie(w),
>>man darf das Zeugnis - oder besser BEURTEILUNG - nicht mit einem normalen oder qulifizierten Arbeitszeugnis verwechseln ;o)
>So ich es verstanden habe, ging es hier um ein Arbeitszeugnis und nicht um die Beurteilung.
>>Im Anerkennungsjahr (berufspraktisches Jahr) hat man/frau KEIN Anspruch auf ein normales oder qulifiziertes Arbeitszeugnis.
>>Wenn der Anstellungsträger (Praxisstelle) trotzdem ein solches ausstellt, Schön ;o)
>Das ist richtig. Doch nach meiner Erfahrung ist diese schöne Sache bei guten Praktikanten üblich, und ich halte sie auch für fair. Um ein Arbeitszeugnis bitten würde ich auf jeden Fall.
>>Das Anerkennungsjahr (berufspraktisches Jahr) ist Bestandteil der GESAMTEN Ausbildung zur staatlich anerkannten und examinierten Erziehern und schließt mit der staatlichen Anerkennung ab.
>>Demzufolgen darf in der BEURTEILUNG des Anerkennungsjahr (berufspraktisches Jahr) auch etwas negatives stehen.
>Genau so ist es. Und das finde ich auch gut so, denn schließlich fließt die Beurteilung in die Benotung ein.
>>Unterschreiben muss es der Einrichtungsleiter und die Praxisanleiterin - ggf. muss der Praktikant die Kenntnis und Entgegennahme mit seiner Unterschrift quittieren.
>Im meinem Fall hat die Beurteilung lediglich meine Praxisanleiterin unterschrieben. Ich vermute, dass es hier Unterschiede zwischen den Schulen und den Bundesländern gibt. Ebenso, wie es große Unterschiede in der Form der Beurteilung gibt. Das reicht bis zum Ankreuzbogen.
>Ich bin nun mit meiner Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin fertig und hätte mal eine Frage bezüglich des Arbeitszeugnis. Wer hat dies bei euch unterschrieben? "Nur" eure Anleitung oder/und die Leitung oder auch der Pastor (z.B.)?
Je höher der Unterzeichnende in der Hierarchie steht, umso besser.
Praxisanleitung, Leiterin, Trägervertreter, das wäre meine Erwartung an ein gescheites Zeugnis.
Ausstellungsdatum sollte möglichst nah am Termin des Ausscheidens sein. Wenn da eine größere Lücke ist, kann das als Zoff mit dem Arbeitgeber um das Zeugnis aufgefasst werden.
- Wichtige Informationen zur neuen Foren-Software
- Fachforen
- Forum für Studierende an Fachschulen für Sozialpädagogik
- Praktische Ausbildung
- Praxisanleitung
- Unterstützung bei Hausarbeiten, Facharbeiten, Referaten...
- Recht / Arbeitsrecht / Ausbildungsordnungen
- Fragen an Lehrkräfte von Fachschulen für Sozialpädagogik
- Weiterentwicklung der ErzieherInnenausbildung
- Lernfeldkonzept
- Akademisierung der ErzieherInnenausbildung
- Archiv-Foren
- Archiv Diskussionsforum
- Archiv Forum für Studierende
- Smalltalk
- Miteinander sich austauschen.
- Info-Bereich
Jetzt anmelden!
Jetzt registrieren!