Erzieherverordnung

01.05.2001 19:58
avatar  Carola ( gelöscht )
#1
Ca
Carola ( gelöscht )

Hallo!
Mich würde interessieren, was im § 30 ErzieherVO steht! Kann mir jemand Auskunft geben???
Danke - CAROLA !


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01.05.2001 21:01
avatar  weinmann ( gelöscht )
#2
we
weinmann ( gelöscht )

Für Baden-Württemberg kann ich Dir nachschauen. Ansonsten solltest Du das Bundesland angeben, für das Du anfragst. Jedes Bundesland hat seine eigenen Ausbildungsordnungen.
Gruß Bernd


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11.05.2001 11:58
avatar  Carola ( gelöscht )
#3
Ca
Carola ( gelöscht )

Hallo Bernd!
Ja, es dreht sich um BW! Wär´ nett, wenn Du nachschauen könntest!!!
Danke - CAROLA !


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11.05.2001 22:36
avatar  weinmann ( gelöscht )
#4
we
weinmann ( gelöscht )

Den ganzen § abzutippen habe ich keine Lust. Aber hier inhaltlich eine erste Orientierung.
Ansonsten hat jede Fachschule den Gesetzestext vorliegen. Und Du hast ein Recht diesen einzusehen. Also lass ihn Dir aushändigen.

In §30 Erzieherverordnung geht es um die Ausbildung von PraktikantInnen im Anerkennungsjahr. Es ist dort geregelt was der Ausbildungsplan der Schule enthalten muß (Abs.1), dass die Anleitung über eine sozialpädagogische Fachkraft sicherzustellen ist (Abs. 2), Zwei Besuche in der Praxis stattfinden(benotet) und die Schule zwischen sechs und zehn Studientage anbieten kann. (Abs.3)
In Abs. 4 geht es um die Jahresarbeit (Bericht). Abs. 5 regelt dass die Praxisstelle eine Beurteilung mit Note der Fachschule vorlegt. Abs. 6 und Abs. 7 regeln die Dauer des Berufspraktikums und mögliche Gründe für eine Verkürzung.
Wenn Du etwas noch genauer Wissen willst. Melde Dich noch einmal. Ich habe leider noch keinen Scanner sonst hätte ich es Dir kurz eingescannt!
Gruß Bernd


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12.05.2001 00:51
avatar  Carola ( gelöscht )
#5
Ca
Carola ( gelöscht )

Danke - auch ohne Scanner hat´s mir weitergeholfen! Mehr wollte ich garnicht wissen.
Voraussetzung für die Genehmigung der BP-Stelle ist die Ausbildung nach § 30 Erz.VO, deshalb interessiert mich der Inhalt.
Gruß - CAROLA!


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