Buch IX des SGB

03.05.2003 13:49
avatar  Jasmin ( gelöscht )
#1
Ja
Jasmin ( gelöscht )

Das IX Buch des SGB befindet sich soweit ich weiß noch in der Arbeit und es soll darin enthalten sein irgendwas mit Einglierung und Rehabilitation von Behinderten ....inwieweit hat es Bedeutung im Zusammenhang mit dem §35a des KJHG oder ist in diesem Buch eine eigenständige Regelung für Behinderte und von Behinderungen Bedrohter angesiedelt ..wer kennt sich damit aus?


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03.05.2003 16:18
avatar  UJ ( gelöscht )
#2
UJ
UJ ( gelöscht )

"Das IX Buch des SGB befindet sich soweit ich weiß noch in der Arbeit und es soll darin enthalten sein irgendwas mit Einglierung und Rehabilitation von Behinderten ....inwieweit hat es Bedeutung im Zusammenhang mit dem §35a des KJHG oder ist in diesem Buch eine eigenständige Regelung für Behinderte und von Behinderungen Bedrohter angesiedelt ..wer kennt sich damit aus? "

Hi,
nein, das SGB IX (und nicht neuntes Buch des SGB - "SGB" heißt "Sozialgesetzbuch", und dann kommt erst die Nummer. Das sind also alles eigene Bücher!) "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" befindet sich nicht mehr "in Arbeit", sondern ist schon fertig. Im weiter unten erwähnten "Gesetze für Sozialberufe" ist es z.B. auch mit drin. Das SGB IX schafft einen eigenen Rechtsanspruch für Behinderte zur Teilhabe. Interessant dabei ist, daß unsere Gesellschaft es überhaupt nötig hat, dafür ein eigenes Gesetz zu schaffen - was zeigt, daß Menschen mit Behinderung zwangsläufig durch unsere Gesellschaftsordnung diskriminiert werden. Aber darum geht es ja jetzt nicht ...
Da das SGB IX noch relativ neu ist, entstehen hier natürlich viele Rechtsunsicherheiten - hinzu kommt, daß die Paragraphen ja immer nur allgemein gehalten sind und näheres durch Rechtsverordnungen usw. geregelt wird. Das KJHG ist älter als SGB IX, und der §35 sollte deshalb wohl auch diesen Bereich abdecken. Ich gehe mal davon aus, daß Leistungen nach dem Gesetz erbracht werden, das einen sichereren Rechtsstand begründet, was im Fall von Behinderung das SGB IX wäre, sofern ein Rehbilitationsträger für die Leistung zuständig ist. Überdies müssen bei Hilfen durch das JA von den Eltern eines behinderten Kindes Kostenanteile erwartet werden (§ 91 I KJHG). Das KJHG hat eine völlg andere Intention als das SGB IX, das sich vorrangig darum kümmert, Behinderte zum Erwerb zu befähigen oder Erwerbsfähigkeit zu fördern bzw. Erwerbsunfähigkeit zu verhindern oder zu schmälern (fies). Das KJHG erbringt Leistungen im Interesse des Kindeswohls. Beim Einzelfall kommt es deshalb darauf an, ob eine Leistung eben dem Kindeswohl dient und deshalb eventuell nach KJHG zu gewähren wäre (dabei müssen aber die Eltern die Leistung beantragen, Kinder und Jugendliche haben keinen eigenen Leistungsanspruch für Hilfen nach dem KJHG, sieht man mal von Beratungsleistungen ab). Beim SGB IX haben die Betroffenen (bzw. deren gesetzl. Vertreter) einen eigenen Rechtsanspruch.
Für eine genaue Klärung Deiner Frage würde es sich anbieten, einen neueren Kommentar zum §35 KJHG zur Hand zu nehmen (leider hab ich hier zu Hause keinen, die Dinger sind nämlich schweineteuer). Mit viel Glück findest Du in Deiner Stadtbücherei einen Kommentar, auf jeden Fall sollte aber in Uni- und FH-Bibliotheken einer zu finden sein. Vielleicht hilft Dir das ja ein bißchen weiter ...
Bye, UJ


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