Stellungnahme zur KMK-Rahmenvereinbarung (RV) zur Ausbildung und Prüfung vo

17.04.2000 19:26
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Wigbert Draude ( gelöscht )

W.Draude 17.04.00,
Fachschule für Sozialpädagogik in Öhringen/Baden-Württemberg wiggi@t-online.de


Stellungnahme zur KMK-Rahmenvereinbarung (RV) zur Ausbildung und Prüfung von ErzieherInnen vom 28.01.00; Folgen für die Ausbildung in Baden-Württemberg



1. Die RV übernimmt das Konzept der Lernbereiche aus Schleswig - Holstein, um den neuen Erkenntnissen über Berufsqualifikationen zu entsprechen; die RV wendet sich so von einem isolierten Fächerkanon ab.
Kurz gefasst ist die Kernaussage folgende:
der Erwerb von Handlungskompetenz ( Sach- Sozial- und Selbstkompetenz) ist ohne vernetztes Handeln und Denken und ohne einen expliziten Theorie-Praxis-Bezug nicht zu erreichen.


2. Die RV erfasst mit den Qualifikationsbeschreibungen des Berufsbildes "ErzieherIn" im Grunde den hohen Anspruch an diesen Beruf, der eine differenzierte Ausbildung und anspruchsvolle Eingangsvoraussetzungen zur Folge hat. D.h. dass die bisher üblichen Eingangsvoraussetzungen nicht reichen, sondern auf die Eingangsvoraussetzung "12 Jahre Schulbildung" erhöht werden müsste.


3. Die methodisch-didaktischen Grundsätze , die im Kern eine prozesshafte Ausbildung und den hohen Stellenwert der Selbstkompetenz in diesem Bereich einfordern, weist auf eine Abkehr vom traditionellen Schulsystem hin und fordert ein offenes, an die Fachhochschule angelehnte Ausbildungssystem.


4. In der konkreten Ausformung hat die KMK es leider versäumt, möglichst einheitliche formale Bestimmungen zu erlassen, sodass sozusagen "alles beim alten" bleiben kann:

• das Vorpraktikum muss nicht zwingend in die Ausbildung integriert werden, kann sogar statt einer beruflichen Ausbildung als eine der Eingangs-voraussetzungen gelten ( wie gehabt)

• die bisherige im eher starren System des Fächerkanons ( isolierte Lernbereiche) erfolgende Ausbildung wird strukturell nicht angetastet, obwohl sie sich zwingend aus Punkt 1. bis 3. ergibt.

• das Theorie-Praxisverhältnis zu regeln wird auch den einzelnen Bundesländern überlassen; also kann in Ba-Wü das Theorie-Praxis System weiter praktiziert werden, obwohl sich gerade aus den methodisch-didaktischen Grundsätzen eine inhaltliche und methodische Verzahnung zwingend ergibt.
5. Positiv gewendet ergibt sich aus der neuen KMK-Rahmenvereinbarung folgender Reformbedarf:



5.1 Ausgliederung der FSP aus dem Regelschulsystem der Berufsschule hin zu einem Lernbereich mit eigenem Profil

5.2 Auflösung des Fächerkanons mit isolierten Lehrplänen und Einrichtung der unter 4.1 genannten Lernbereiche, denen sich die einzelnen Fachbereiche inhaltlich und methodisch zuzuordnen haben

5.3 In Anlehnung an Schleswig-Holstein Aufgliederung der Gesamtausbildung in Orientierung, Grundlagen und Schwerpunktsetzung

5.4 Strukturierung des Studiums mit Pflichtanteilen und Wahlbereichen; ähnlich wie an der Fachhochschule im Seminar- und Vorlesungsstil, wobei der Zeitpunkt der Belegung von Angeboten den Schülerinnen (Selbstkompetenz) überlassen bleibt

5.5 Einführung von handlungsorientierten Methoden, Freiarbeit, Projektformen, für die explizit Zeitrahmen geschaffen werden

5.6 Ausrichtung der schulischen Veranstaltungen an der Praxis vor allem im Lernbereich "sozialpädagogische Theorie und Praxis".

5.7 Integration des Vorpraktikums in die Ausbildung als echtes viertes Ausbildungsjahr. Aufteilung in längere zusammenhängende Bereiche von Theorie- und Praxisphasen

5.8 Integration des Anerkennungsjahres in die Ausbildung, d.h. wesentlich effektivere Reflexionsphasen der erlebten Praxis





Diese Folgerungen sind nicht ausdifferenziert, sondern sollen lediglich die Richtung
einer grundlegenden Reform anzeigen. Denn


Die Qualifizierung erfordert eine prozesshafte Ausbildung in enger Verzahnung der unterschiedlichen Lernorte, die den subjektiven Lernprozess der künftigen Erzieherinnen und Erzieher berücksichtigt.
(KMK-Rahmenvereinbarung, S.4)


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